Ob Sturmschaden, Baumwurzelentfernung oder Schneebruch
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AGB Arbeitsbühnenvermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit
Sie mieten zu den folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn bei Folgeverträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne dieser Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Einsatzbedingungen
Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit, dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Fremdgeräte für Vermietung einzusetzen. Bei Fehlbestellungen von Geräten, die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Der Mieter hat sich vor Arbeitsbeginn über evtl. Gewichtsbeschränkungen und über die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse zu informieren. Sollten für den Einsatz behördliche Sondergenehmigungen oder Absperrmaßnahmen erforderlich sein, so trägt der Mieter hierfür die Verantwortung und die Kosten. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn bei Auftragserteilung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Gefahrübergabe ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Fernmündliche vereinbarte Anlieferungstermine sind rechtsverbindlich. Der Vermieter weist Beauftragte des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt. Das Bedienungspersonal muß mindestens 18 Jahre alt sein. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht zulässig. Sollte der Mieter während des Einsatzes einen Defekt am Gerät feststellen oder vermuten, so muß das Gerät unverzüglich stillgelegt und der Vermieter benachrichtigt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Arbeitsbühnen dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. überbelastungen sind untersagt. Bei Beschädigung oder extremer Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz, trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Der Mietpreis beinhaltet keine Betriebsstoffe. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden. Zwei- oder Dreifachschichten sind nur mit vorheriger Vereinbarung zulässig. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen die Mieter nicht zur Mietpreisminderung.
3. Fristen und Termine
Bei nichtpünktlichem Einsatz der Arbeitsbühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
4. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragtypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Gerätes. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten, einschl. evtl. Ansprüche aus StVG, an den Mieter ab. Dem Mieter wird der Abschluß einer Zusatzmaschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 1.000,00 Euro pro Schadensfall empfohlen. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Der Mieter tritt bei Abschluß dieser Zusatzmaschinenbruchversicherung bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.
Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen, überlassung an nicht berechtigte Personen, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung oder einer Beschädigung infolge Alkoholeinwirkung. Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB. Für alle Arbeitsbühnen besteht eine Maschinenkaskoversicherung nach ABMG. Kein Versicherungsschutz besteht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Reifenschäden und Verschmutzungen sind nicht versichert. Der Mieter haftet für Reifenschäden und Verschmutzungen aller Art. Bei allen Schäden an Arbeitsbühnen stellen wir eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro in Rechnung. Bei Diebstahlschäden beträgt die Selbstbeteiligung 10% mind. 1.000,00 Euro. Für die o.g. Versicherungen erheben wir eine Pauschale, die der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist.
5. Aufrechnungsverbot/Abtretung von Ansprüchen
Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Vermieter anerkannt wurden. Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters durch den Mieter, sei es auf Erfüllung auf jede Art von Gewährleistung oder Ansprüche ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand und Recht
Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden auch bei anderer Bestimmung zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hineinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Gerätes eine angemessene Vorschußzahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen. Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, so ist der Vermieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 1%p.M. zu berechnen.
Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Für diese Geschäftbedingungen und die gesmten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen ist ausschließlich Schwelm.
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